Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/20#abs-1 (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstands nachweisen. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/20#abs-2 (2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezieht (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/20#abs-3 (3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich des Gesetzes führen.
Änderungsverlauf
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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